3. Standards und gesetzliche Verpflichtungen

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Standards und gesetzliche Anforderungen

  1. Öffentliche Stellen, deren Budgets aus Steuermitteln stammen, müssen ihre Inhalte barrierefrei machen. Dazu zählen: Webseiten, Intranets, Dokumente und Lerninhalte
  2. Öffentliche Stellen sind Bund, Länder, Gemeinden, Schulen, Hochschulen aber auch Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger.

WCAG 2.1

Web Content Accessibility Guidelines
Die WCAG 2.1 ist die ein international anerkannter Standard auf dessen Grundlage das Web von Barrieren befreit wird. 
Sprache: deutsche Übersetzung 
Version vom: Juni 2022
Link zum Standard

EN 301 549

Anforderungen an die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen bei der Beschaffung durch öffentliche Stellen
Der Standard EN 301 549 überführt die WCAG 2.0 in einer Norm der Europäischen Union. 
Sprache: nur englisch
Version vom: März 2021
Zum Dateiobjekt

EU Richtlinie 2016/2102

Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Die Europäische Richtlinie 2016/2102 macht die Europäische Norm EN 301 549 für öffentliche Stellen seit September 2020 verbindlich. 
Sprache: nur englisch
Version vom: Oktober 2016
Zum Dateiobjekt

BITV 2.0

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Die Verordnung BITV 2.0 konvertiert die Europäische Richtlinie 2016/2102 und damit EN 301 549 und damit die WCAG 2.0 in deutsches Recht.  
Sprache: nur deutsch
Version vom: Mai 2019
Link zum Gesetz

BIK BITV-Test Prüfschritte

Verzeichnis der Prüfschritte
Der BIK BITV-Test ist ein Verfahren zur umfassenden und zuverlässigen Prüfung der Barrierefreiheit von Websites und Webanwendungen auf Basis der BITV 2.0 / EN 301 549. 
Sprache: nur deutsch
Version vom: Februar 2022
Link zu Prüfschritten

Anwendungsgegenstand und Fristen 

„Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören textuelle und nicht textuelle Informationen, Dokumente und Formulare zum Herunterladen und beidseitige Interaktion wie z. B. die Bearbeitung digitaler Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs- und Zahlungsprozessen.“ (EU Richtlinie 2016/2102,19)
Die Richtlinie betrifft sowohl die Lernplattform als auch die Inhalte. Die ‚Lernplattform‘ wird als Website gewertet. ‚Inhalte‘ sind die Dinge, die eine Organisation und ihre Benutzer der Plattform hinzufügen.
  • Ab 23.09.2019 für Web­sei­ten, die nach dem 23.09.2018 ver­öf­fent­licht wur­den.
  • Ab 23.09.2020 für alle Web­sei­ten.
  • Ab 23.06.2021 für mobile Anwen­dun­gen.

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